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   BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94   

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BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94 (https://dejure.org/1994,1391)
BayObLG, Entscheidung vom 18.10.1994 - 2Z BR 55/94 (https://dejure.org/1994,1391)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - 2Z BR 55/94 (https://dejure.org/1994,1391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 139; WEG § 10; GBO § 19
    Vollmacht für den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Verschaffung von Wohnungseigentum; Nutzung von Hobbyräumen eines Kellers als Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 139; GBO § 19; WEG § 10 Abs. 1
    Geltungserhaltende Reduktion einer Grundbuchvollmacht, die dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz teilweise nicht genügt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 209
  • DNotZ 1995, 612
  • Rpfleger 1995, 333
  • Rpfleger 1995, 344
  • BayObLGZ 1994, 302
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 56/93

    Teilungserklärung, Änderung, Vollmacht

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    Eine "geltungserhaltende Reduktion" der Vollmacht ist ausgeschlossen (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 259 und BayObLGZ 1994, 244).«.

    Anders als im Beschluß des Senats vom 24.6.1993 (BayObLGZ 1993, 259 ff. = NJW-RR 1993, 1362 ) geht es hier nicht um die Eintragung einer Änderung der Teilungserklärung in das Grundbuch, sondern um die Zulässigkeit einer Nutzung.

    (2) Mit der Eintragung von Auflassungsvormerkungen für Käufer von Wohnungseigentum hat die Antragsgegnerin die Befugnis verloren, die Teilungserklärung einseitig zu ändern; dazu ist jetzt die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten erforderlich (BayObLGZ 1993, 259; 261 f.).

    Denn das Vorliegen der ersten (positiven) und der zweiten (negativen) Voraussetzung für die Änderung der Teilungserklärung kann das Grundbuchamt anhand der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht feststellen (vgl. BayObLGZ 1993, 259; 264); die Voraussetzungen, von denen die Ausübung der Vollmacht abhängig gemacht ist, liegen hier weitgehend auf tatsächlichem Gebiet.

    (5) Im Unterschied zu der Vollmacht, die Gegenstand des Senatsbeschlusses BayObLGZ 1993, 259 ff. war, sind hier die einschränkenden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ formuliert.

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    Zu Recht geht das Landgericht anhand der vom Senat entwickelten Grundsätze (BayObLGZ 1990, 101 ff.) davon aus, daß die Antragsteller berechtigt sind, im Verfahren nach § 43 WEG Anträge zu stellen, auch wenn sie mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht Wohnungseigentümer geworden sind; dies wird nunmehr auch von der Antragsgegnerin nicht mehr in Zweifel gezogen.

    Das Landgericht hat diese zweite Voraussetzung für die Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BayObLGZ 1990, 101, 102 f.) nicht ausdrücklich festgestellt.

    Durch die rechtliche Invollzugsetzung der Gemeinschaft haben Antragsteller und weitere Beteiligte ihre Stellung und ihr Antragsrecht gemäß § 43 WEG nicht wieder verloren; auch insoweit hat das Landgericht die Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1990, 101, 105 f.; ebenso OLG Frankfurt DWE 1993, 77) zutreffend angewendet.

  • BayObLG, 25.08.1994 - 2Z BR 80/94

    Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung im Kaufvertrag über eine

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    Eine "geltungserhaltende Reduktion" der Vollmacht ist ausgeschlossen (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 259 und BayObLGZ 1994, 244).«.

    Ihre Auslegung ergibt als nächstliegende Bedeutung, daß die Teilungserklärung geändert werden kann, sofern dadurch nicht die im Sondereigentum stehenden Räume in ihrer Lage und Größe verändert werden (vgl. BayObLG MittBayNot 1989, 211 f.; Senatsbeschluß vom 25.8.1994 2Z BR 80/94 - BayObLGZ 1994, 244).

  • BayObLG, 02.08.1990 - BReg. 2 Z 76/90

    Nutzung von Hobby- und Speicherräumen zu Wohnzwecken

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    In dieser Beschreibung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senat und vieler Oberlandesgerichte (vgl. BayObLG WuM 1993, 697, 698 f. m.w.Nachw. , speziell zur Bezeichnung als "Hobbyräume" BayObLG NJW-RR 1991, 139 und 140; MittBayNot 1991, 220) eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.

    Es ist jedenfalls keine Nutzung zulässig, die mehr stört oder beeinträchtigt als die bestimmungsgemäße Nutzung (BayObLG a.a.O. m.w.Nachw.); dies ist bei der Nutzung als Wohnung jedoch bei der hier gebotenen "typisierenden", d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise (BayObLGZ 1990, 15; 17; BayObLG ZMR 1990, 230) der Fall (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1991, 139 ).

  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    In dieser Beschreibung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senat und vieler Oberlandesgerichte (vgl. BayObLG WuM 1993, 697, 698 f. m.w.Nachw. , speziell zur Bezeichnung als "Hobbyräume" BayObLG NJW-RR 1991, 139 und 140; MittBayNot 1991, 220) eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.

    Darauf, was der Urkundsnotar mit den Vollmachten bezweckte oder welchen Inhalt er ihnen beilegte, kommt es bei der hier gebotenen objektiven Auslegung nicht an (vgl. BayObLG WuM 1993, 697; 699 m.weit.Nachw.); eine Vernehmung des Notars als Zeuge war somit nicht geboten.

  • BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 87/91

    Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    In dieser Beschreibung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senat und vieler Oberlandesgerichte (vgl. BayObLG WuM 1993, 697, 698 f. m.w.Nachw. , speziell zur Bezeichnung als "Hobbyräume" BayObLG NJW-RR 1991, 139 und 140; MittBayNot 1991, 220) eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.
  • BayObLG, 29.01.1990 - BReg. 1b Z 4/89

    Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Spielhalle; Auslegung der Bezeichung

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    Es ist jedenfalls keine Nutzung zulässig, die mehr stört oder beeinträchtigt als die bestimmungsgemäße Nutzung (BayObLG a.a.O. m.w.Nachw.); dies ist bei der Nutzung als Wohnung jedoch bei der hier gebotenen "typisierenden", d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise (BayObLGZ 1990, 15; 17; BayObLG ZMR 1990, 230) der Fall (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1991, 139 ).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 127/88

    Auslegung einer Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    Ihre Auslegung ergibt als nächstliegende Bedeutung, daß die Teilungserklärung geändert werden kann, sofern dadurch nicht die im Sondereigentum stehenden Räume in ihrer Lage und Größe verändert werden (vgl. BayObLG MittBayNot 1989, 211 f.; Senatsbeschluß vom 25.8.1994 2Z BR 80/94 - BayObLGZ 1994, 244).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.1988 - 16 WF 119/88
    Auszug aus BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94
    Der Widerspruch zwischen dem durch doppelte Bezugnahme gleichfalls Inhalt des Grundbuchs gewordenen Aufteilungsplan, in dem die Räume als "Abstellräume", und der Teilungserklärung, in der sie als "Hobbyräume" bezeichnet sind, ist hier rechtlich ohne Bedeutung, da die Nutzung von Abstellräumen zu Wohnzwecken genauso unzulässig wäre wie die von Hobbyräumen (zum Verhältnis von Teilungserklärung und Aufteilungsplan in bezug auf Zweckbestimmungen vgl. BayObLG WuM 1985, 238; OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 327).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2004 - 20 W 248/03

    Wohnungseigentum: Pflicht zur Duldung der Änderung der Teilungserklärung

    Die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs durch die Antragsteller wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn mit Wirkung gegenüber den Antragstellern - den Miteigentümern der Antragsgegnerin - eine Änderung der maßgeblichen Teilungserklärung entsprechend den baulichen Veränderungen der Antragsgegnerin möglich wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 209; vgl. auch Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99).

    Der ursprüngliche Eigentümer verliert aber seine Gestaltungsbefugnis bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerber zu einer faktischen Eigentümergemeinschaft verbunden sind, solange er uneingeschränkt Eigentümer ist, kann er auch die Teilungserklärung ändern (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 38; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1995, 209; MittBayNot 1993, 292).

    Der (teilende) Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen (vgl. dazu KG NJW-RR 1995, 1228; BayObLG NJW-RR 1995, 209; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 38; Müller, a.a.O., Rz. 45; Staudinger/Rapp, a.a.O., § 8 Rz. 22).

  • BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95

    Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt

    Ebenso ist die Zustimmung der Erwerber, zu deren Gunsten Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen sind, grundsätzlich notwendig (BayObLGZ 1993, 259, 261 f. = Rpfleger 1994, 17; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614).

    Sie muß zumindest im Wege der Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen (BayObLGZ 1993, 259, 263; 1994, 244, 245 f. = DNotZ 1995, 610 ,611; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614 f.).

  • BayObLG, 03.11.2004 - 2Z BR 153/04

    Bestellung von Grunddienstbarkeiten durch Bauträger aufgrund Vollmacht im

    Bei der Auslegung ist jedoch zu beachten, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLG DNotZ 1995, 612/614).

    Denn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung der Grunddienstbarkeit liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet; das Grundbuchamt kann anhand der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen (vgl. BayObLG DNotZ 1995, 612/615).

  • BayObLG, 12.09.2002 - 2Z BR 75/02

    Auslegung der Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung samt

    Die vom Senat (BayObLGZ 1994, 302/308) nicht abschließend entschiedene, vom LG Düsseldorf (Rpfleger 1999, 217) bejahte Frage, ob das AGBG (jetzt H 305, ff. BGB) auf Grundbuchvollmachten überhaupt anzuwenden ist, bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
  • BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 125/02

    Prüfung der Unwirksamkeit einer Vollmacht durch Grundbuchamt - offensichtliche

    a) Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass die Vollmacht nicht gegen den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz verstößt (dazu BayObLGZ 1993, 259/263; BayObLGZ 1994, 244; 1994, 302/307 f.; jüngst auch BayObLGZ 2002, 296/298; siehe ferner etwa KG NJW-RR 1995, 1228/1229).
  • OLG Naumburg, 25.09.2000 - 11 Wx 5/00

    Zweifel an Auflassungsvollmacht - Eintragungshindernis

    Die Prüfung, ob die Vermutung des § 139 BGB widerlegt ist, obliegt dem Grundbuchamt nicht (BayObLGZ 1994, 302, 308).
  • BayObLG, 16.12.1997 - 2Z BR 10/97

    Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung bei Kaufvertrag über

    Die Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung ist vielmehr nur in Nr. 4 a und b enthalten; allein diese Regelungen sind nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen maßgebenden Grundsätzen (vgl. BayObLGZ 1994, 302/307 und 1993, 259/263) auszulegen.
  • KG, 17.05.1995 - 24 W 431/95

    Umfang der Ermächtigung zur Änderung der Teilungserklärung

    Diese in den jeweiligen notariellen Kaufverträgen der Beteiligten zu 1) und 2) enthaltene Gestattung des Dachgeschoßausbaus mit den dazu erforderlichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gilt unverändert fort und berechtigte den Beteiligten zu 3) auch schon vor der Änderung der Teilungserklärung und des Aufteilungsplanes materiell zur Durchführung der Umbauarbeiten (offengelassen in BayObLG NJW-RR 1995, 209).
  • OLG Schleswig, 06.03.1996 - 2 W 41/95

    Reichweite einer Grundbuchvollmacht

    Darauf, was der Urkundsnotar mit der Vollmacht bezweckte oder welchen Sinn er ihr beilegt, kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht an (vgl. Demharter, § 19 GBO Rn. 75 und 28; BayObLG NJW-RR 1995, 209, 120, jeweils m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 06.02.2003 - 2Z BR 111/02

    Verkäufervollmacht zur Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von

    Die vom Senat (BayObLGZ 1994, 302/308; 2002, 296/298) nicht abschließend entschiedene Frage, ob das AGBG (jetzt § 305 ff. BGB) auf Grundbuchvollmachten überhaupt anzuwenden ist, bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
  • BayObLG, 12.09.2002 - 2Z BA 75/02
  • BayObLG, 30.05.1996 - 2Z BR 47/96

    Ausreichende Bestimmung einer Vollmacht in einem Kaufvertrag über ein Teil- oder

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